Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Therwil, Ettingen
13.06.2023
Plangenehmigungsverfahren Starkstrom
Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Therwil, Ettingen
Titel der Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Projektbeschreibung
L-0235223.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Hüttnau und Kirchgasse, Leitungsverstärkung nach dem Bau des neuen Unterwerk Therwil
L-0235284.1
20 kV-Kabel zwischen dem Unterwerk Therwil und der Transformatorenstation Hüttnau, Leitungsverstärkung ab dem Unterwerk Therwil, Ersatz der Frei-Leitung zwischen der TS Benkenstrasse und der TS Hüttnau
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 15. Juni bis zum 14. Juli 2023 in den Gemeindeverwaltungen Therwil und Ettingen öffentlich aufgelegt.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Frist
Ablauf der Frist: 14.07.2023