Friedensrichter

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Friedensrichteramt

Zivilprozesse, d.h. Klagen auf Forderungen, Schadenersatz, Nachbarrecht, etc. (und auch Ehrverletzungsprozesse) nehmen ihren Anfang in der Regel beim Friedensrichteramt am Wohnsitz der beklagten Partei, worauf die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter die Parteien zu einem Schlichtungsversuch vorlädt und den Streit - soweit es nicht um mehr als CHF 2'000.- geht - auch entscheiden kann.

Misslingt der Schlichtungsversuch in Fällen, in denen die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter keine Entscheidung fällen darf, kann der Kläger den Fall vor das zuständige Zivilkreisgericht weiterziehen.

Direkt vor das Zivilkreisgericht, d.h. ohne Anrufen des Friedensrichters, sind u.a. folgende Streitigkeiten zu bringen: 
- Klagen auf Ehescheidung
- Rechtsöffnungsbegehren
- Streitigkeiten aus Arbeitsrecht

Streitigkeiten aus Wohnungs- und Geschäftsraummiete oder wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung am Arbeitsplatz sind weder beim Friedensrichteramt noch beim Zivilkreisgericht, sondern bei den entsprechenden Schlichtungsstellen in Liestal anzubringen:
- Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten
- Schlichtungsstelle für Gleichstellung von Frau und Mann im Beruf.

In Therwil ist für das Friedensrichteramt zuständig:

Herr
Urs Strub
Scheltenstrasse 10
4106 Therwil
Tel. 079 294 83 42

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